Die Bundesjustizministerin Frau Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, hatte in einem persönlichen Schreiben an Kronos e.V. sich bedankt und uns mitgeteilt, dass Sie die bundesweite Unterschriftenaktion-Aktion "Blumen in der Wüste" unterstützt und uns einen Termin im Ministerium zugesagt. Besonders gefiel der Frau Ministerin, dass wir auch im präventiven Bereich tätig sind.
Der Übergabetermin für die Listen mit 7.923 Unterschriften, fand am 17.10.2002 statt.
[Zur Detailansicht bitte auf die Bilder klicken ]
Zur Detailansicht bitte auf die Bilder klicken
Herr Ministerialdirigent Dr. Weingärtner und Regierungsdirektorin Frau Jähne empfingen uns im Bundesjustizministerium in Berlin und sprachen ihr Bedauern darüber aus, dass auf Grund der politischen Entwicklung uns weder Frau Professor Dr. Däubler-Gmelin noch der Parlamentarische Staatssekretär Herr Professor Dr. Pick empfangen konnten. Die Unterschriftenlisten wurden übergeben. Den Ruf nach härteren Strafen kannte man auch im Justizministerium, ebenso wie einen Teil der von uns mitgebrachten Zeitungsartikel.
Herr Dr. Weingärtner wies darauf hin, dass auf Bundesebene die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung geschaffen würden. Der Bundesregierung sei es aber verwehrt, auf ein Strafverfahren - etwa auf die Höhe der Strafe bei einem als zu mild kritisierten Urteil - Einfluss zu nehmen. Die rechtsprechende Gewalt ist nach dem Grundgesetz allein den unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut. Außerdem sind die Richter bei der Urteilsfindung unabhängig von Wünschen der Bevölkerung und von Politikern.
Frau Jähne wies darauf hin, dass die bestehenden Strafgesetze durchaus harte Strafen zuließen. In den letzten Jahren sei in der Gesetzgebung vieles getan worden, um den strafrechtlichen Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch weiter zu verstärken. Erwähnt wurde insbesondere die Strafrechtsreform von 1998: Die schwerwiegenden Sexualdelikte an Kindern wurden als Verbrechen eingestuft (§§ 176a und 176b Strafgesetzbuch); die Mindeststrafen und auch die Höchststrafen wurden erheblich verschärft. Je nach dem Gewicht der einzelnen Straftat können diese Delikte jetzt im Regelfall mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mindestens 2 oder 5 Jahren bis zu jeweils 15 Jahren, dem für zeitige Freiheitsstrafen zulässigen Höchstmaß, geahndet werden. Nach geltendem Recht sind lediglich die Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch als Vergehen eingeordnet, allerdings können auch diese Straftaten bereits mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Das Bundesministerium der Justiz ist überzeugt, dass die Richterinnen und Richter, die darüber entscheiden müssen, wie die Täter bestraft werden sollen, heute ihre Verantwortung im Allgemeinen mit großer Sorgfalt erkennen. Seit kurzem gebe es - dank des Sicherheitsberichts der Bundesregierung - zum ersten Mal verlässliche Zahlen. Sie zeigen, dass sich die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafen für Sexualstraftaten, die an Kindern begangen wurden, in den letzten Jahren erhöht hat. Das deutet auf eine härtere Praxis bei der Verfolgung von Sexualstraftätern hin.
Da Straftaten immer nach den zur Tatzeit geltenden Gesetzen zu bestrafen sind, kann das Strafrechtsreformgesetz aus dem Jahre 1998 aber nicht auf Fälle angewandt werden, die in der Zeit vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.
Herr Dr. Weingärtner wies außerdem darauf hin, dass die Medien für ihre Berichterstattungen in der Regel nur spektakuläre Einzelfälle aufgreifen würden und die Berichte häufig nicht alle Informationen enthielten (und teilweise - wo es z. B. um Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren geht - auch gar nicht enthalten können), die für eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind. Er gab auch zu bedenken, dass von der gestiegenen Zahl von Berichterstattungen in den Medien nicht unbedingt auf einen Anstieg der Zahl der Missbrauchsfälle geschlossen werden könne.
Aus seiner Erfahrung als Schöffe am Jugendgericht, ist dem 2. Vorsitzenden, Herrn Heindorf, bekannt, dass die Beweislage häufig schwierig ist. Nicht alle Polizeidienststellen sind für die Befragung von Kindern mit einer Videoausrüstung versehen. Für die Befragung von Kindern sollten die Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden speziell geschult sein. Es geht um eine kindgerechte Befragung, ohne erneute Traumatisierung des Kindes. Und es geht um eine vor Gericht verwertbare Aussage des Kindes.
Ein anderes von uns angesprochenes Problem wird auch vom Justizministerium gesehen: Die Zeit zwischen Tatbegehung, Ermittlungsverfahren und Gerichtsverhandlung ist oftmals zu lang. Dabei können gerade bei Kindern häufig viele Informationen verloren gehen.
Über ein weiteres wichtiges Thema wurde ebenfalls ausführlich gesprochen, nämlich den Opferschutz und die Opferhilfe. Herr Dr. Weingärtner sagte uns, dass im Laufe der Zeit auch der Opferschutz verbessert worden sei: Er hob das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) vom 30. April 1998 hervor. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, der vom Täter getrennten Videovernehmung geschädigter Kinder und Jugendlicher im Strafverfahren geschaffen, Nebenklagemöglichkeiten verbessert, den Zeugenbeistand und Opferanwalt eingeführt. So wird Opfern von Sexualverbrechen z. B. ein Opferanwalt auf Staatskosten gestellt. Dies allerdings nur auf Antrag und wenn sie als Nebenkläger zugelassen sind. Auch die Vernehmung der Betroffenen vor Gericht kann wegfallen, wenn Videoaufzeichnungen der Befragung bei der Polizei mit Anwesenheit eines Richters gemacht wurden. Dies erspart in manchen Fällen den Kindern, ihre Aussagen nochmals vor Gericht in Anwesenheit des Täters zu machen.
Herr Dr. Weingärtner berichtete von folgender Praxis am Landesgericht Wien, die er für überlegenswert halte. Dort sei eine Strafkammer ausschließlich für Sexualdelikte zuständig. Diese Spezialisierung habe den Vorteil, dass die Richter sich in der Rechtsprechung und Verhandlungsführung optimal auskennen und über große Erfahrungswerte verfügen.
Hingewiesen wurde auch auf das am 31. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten und die darin enthaltenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Sexualdelikten. Das Gesetz sieht insbesondere eine Möglichkeit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexual- und Gewaltstraftätern schon nach dem ersten Rückfall vor, statt wie bisher nach der zweiten Wiederholungstat. Daneben wird klargestellt, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bei der Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen ist. Die Grundlage, auf der die Gerichte eine solche Entscheidung treffen, wird dadurch verbessert, dass bei besonders rückfallgefährdeten Tätern ein Gutachten eingeholt und in der Regel vor Gericht mündlich vorgetragen und erörtert werden muss.
Die Vertreter des Justizministeriums hoben hervor, dass es weiterhin wichtig sei, aufgrund der in der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis gewonnenen Erfahrungen ständig zu prüfen, durch welche Maßnahmen der strafrechtliche Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen fortentwickelt werden kann.
Erörtert wurden auch Fragen der Betreuung von Opfern durch Opferhilfevereine. In diesem Zusammenhang machte Frau Jähne den Vorschlag, uns auch mit dem Familienministerium, das eine Vielzahl von Kontakten zu Opferhilfevereinen unterhält, in Verbindung zu setzen. Mit den entsprechenden Ansprechpartnern, die uns Frau Jähne nannte, werden wir uns in Verbindung setzen.
So positiv wie das Gespräch auch war und wieviel in den letzten Jahren auch bereits in der Gesetzgebung positiv verändert wurde, so sind wir doch der Auffassung, dass noch viel im Bereich Opferschutz getan werden muss. Zwar wird seit April 1998 ein Opferanwalt auf Staatskosten gestellt; aber eben nur auf Antrag und wenn die Opfer als Nebenkläger zugelassen sind. Das aber ist leider nicht immer der Fall. Bis zur Entscheidung der Richterin oder des Richters kann eben viel Zeit vergehen und die Übernahme der Anwaltskosten bleibt bis zu dieser Entscheidung offen. Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass Opfern grundsätzlich ein Recht auf einen Opferanwalt eingeräumt wird und die Kosten dafür vom Staat übernommen werden. Mittellosen Straftätern wird ja auch ein Pflichtverteidiger gestellt.
Wir begrüssen ausdrücklich, dass Täter therapeutisch begleitet werden. Wir fordern dieses aber auch für die Opfer und deren Angehörigen. Oftmals dauert es Monate, bis geklärt ist, welcher Kostenträger denn nun für die Therapie des Opfers aufkommt. Oft gibt es auch keine Kostenübernahme. Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, ein Gesetz auf den Weg zu bringen, dass generell die Kostenübernahme für therapeutische Begleitung von Opfern schnell, sofort und unbürokratisch regelt. Opfer brauchen sofort und schnell fachgerechte Therapien. Wir fordern einen Paradigmenwechsel, der nicht mehr den Täter focussiert, sondern in erster Linie das Opfer und den Schutz der Bevölkerung vor Sexualstrafttätern. Das Recht der Bevölkerung vor Schutz vor Sexualstraftaten muss höher bewertet werden, als das Recht des Straftäters auf Freiheit.
In den nächsten Monaten werden wir uns verstärkt dafür einsetzen.