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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Kronos e.V. - Die Zeit heilt nicht alle Wunden..."
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Achim b Bremen.
- Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck und Ziele des Vereins sind:
- Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen.
- Finanzielle Hilfe für Opfer von sexuellem Mißbrauch und deren Angehörigen, wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand eingetreten ist.
- Unterstützung der staatlichen Instanzen bei der Bekämpfung von Straftaten, bei denen insbesondere Kinder zu Opfern gemacht werden (Kindesmißhandlung, Kinderpornographie etc.), bei der Verbrechensvorbeugung. Dazu gehören insbesondere:
- Die Erforschung und Erprobung geeigneter Methoden und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen (Internetrecherche).
- Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren von Kriminalität, denen spezifisch Kinder zum Opfer fallen können und über die Möglichkeit, ihr zu begegnen, unter Einschluß der Verbesserung der technischen Sicherheitseinrichtungen
- Allgemeine Werbung für soziales Verhalten gegenüber Kindern und deren Familien.
- Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung. Dazu gehören insbesondere:
- Die Beratung und Betreuung geschädigter und mißhandelter Kinder
- Im Einzelfall die Beteiligung an Ausgleichsverhandlungen oder durch fachgerechte therapeutische Begleitung
- Die Verwaltung und Betreuung von Opferfonds aus zweckgebundenen Drittmitteln.
- Durch finanzielle Unterstützung von Projekten, von anderen gemeinnützigen Vereinen, die unmittelbar geschädigten Kindern zu gute kommen.
- Die mildtätigen Zwecke werden selbstlos durch Hilfsmaßnahmen und / oder finanzieller Zuwendungen an Opfer von sexuellem Mißbrauch, wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand eingetreten ist (§53 Nr.1 und 2 AO), verfolgt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 4 Finanzierung
- Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Verkauf von Werberechten (Merchandising), sowie Bußen, die im Rahmen eines Straf- oder Gnadenverfahrens den Verurteilten auferlegt worden sind.
- Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag zur Vereinskasse. Derselbe beträgt mindestens DM 150,- und wird im übrigen alljährlich in einer im ersten Kalendervierteljahr stattfindenden Vereinsversammlung nach Maßgabe des mutmaßlichen Bedarfs festgestellt. Dabei kann eine Staffelung der Beiträge nach dem Berufseinkommen vorgesehen werden. Jede Vereinsversammlung kann weitere Beiträge festsetzen, wenn in der Tagesordnung der Antrag auf Festsetzung weiterer Beiträge dem Grunde und der Höhe nach bekanntgegeben ist.
- Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Geschäftsführenden Vorstand erlassen werden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller/der Antragstellerin mit. Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod. Bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muß spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Über den Ausschluß beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde beim Vorstand innerhalb von vier Wochen zulässig. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführende Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist durch den Geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens vier Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand. Maßgeblich für die Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels oder der Posteinlieferungsliste. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt haben oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner nach der Zeit der Anmeldung zum Worte. Über jede Versammlung hat der Schriftführer, in Verhinderungsfällen desselben ein durch den Vorsitzenden der Versammlung zu bezeichnendes Mitglied in das Protokollbuch des Vereins ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.
- Bei der Einladung zu den Vereinsversammlungen ist die Tagesordnung anzugeben. Sollen Beschlüssen gefaßt werden, die für die Vereinsmitglieder verbindlich sein sollen, so ist ein entsprechender Hinweis in die Einladung aufzunehmen. Anträge sind schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindesten 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zustimmen.
- Beschlüsse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Für Kommissionswahlen genügt jedoch relative Stimmenmehrheit.
- Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Sie können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Kann eine Beschlußfassung wegen zu geringer Zahl der Anwesenden nicht herbeigeführt werden, so ist die zweite Versammlung innerhalb 4 Wochen zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann. In der Einladung zu dieser Versammlung ist darauf hinzuweisen, daß diese die auf der Tagesordnung stehende Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
- Zu den weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstands
- Vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode die Neuwahl des Vorstandes
- Bestätigung der kommissarisch eingesetzten Vereinsmitglieder für die restliche Wahlperiode
- Wahl eines Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Ihrer Prüfung zu berichten haben. Sie können sich bei Bedarf eines vereidigten Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes. Sie bilden zusammen das Präsidium des Vereins.
- Aufgaben des Vorstandes sind:
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit und Leitung des Vereins
- Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogrammes des Vereins entsprechend seiner satzungsmäßigen Aufgabe
- Entscheidungen nach § 5 Abs. 4
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei dringenden Entscheidungen kann der/die Vorsitzende um schriftliche Stimmabgabe bitten.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds bis zur darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.
- Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen:
- für den/die Vorsitzende
- für zwei weitere Vorstandsmitglieder
- den/die Schriftführer/in
- den/die Schatzmeister/in
Die Wahl in jedem Wahlgang erfolgt nach Bildung einer Wahlliste durch Stimmzettel. Die Wähler haben aus der Wahlliste für den Wahlgang a) je ein Vereinsmitglied und für den Wahlgang b), c) und d) je zwei Vereinsmitglieder auf dem Stimmzettel zu verzeichnen. Gewählt sind in dem Wahlgang a) derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, in dem Wahlgang b) ,c) und d) welcher die höchste und derjenige, welcher die nächsthöhere Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Widerspruch erfolgt, ist auch eine Wahl durch Zuruf zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sollen in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- einem weiteren Vorstandsmitglied
- dem/die Schriftführer/in
- dem/dieSchatzmeister/in
- Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden der/die Schatzmeister/in mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands den Verein vertreten soll.
- Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
- Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Verfügung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden, die zu diesem Zweck einberufen ist. Die Auflösung kann nur mit ¾ der nach der Satzung Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzender; 2. Vorsitzender :
Dieter Logemann; Michael Leisdorff
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